Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Genow GmbH (im folgenden Genow) und dem Kunden. Die nachfolgenden genannten besonderen Bedingungen (Abschnitte II bis III dieser AGB) gelten zusätzlich und, falls und soweit Widersprüche auftreten, vorrangig zu den Allgemeinen Bedingungen (Abschnitt I dieser AGB) für die dort genannten Produkte.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegenüber Unternehmen. Zur Einbeziehung in den Vertrag genügt dann jede auch stillschweigende Übereinstimmung der Vertragsparteien. § 305 Abs. 2 BGB gilt nicht.
  3. Genow hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.
  4. Genow behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere Kostenänderungen bei Materialien oder aufgrund von Tarifabschlüssen, eintreten. Diese wird Genow dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  5. Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil Genow mit diesem Produkt von seinen Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, kann Genow vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird Genow den Kunden unverzüglich informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen wird Genow dem Kunden erstatten.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Bestellscheins durch den Kunden und Genow oder mittels schriftlicher Bestellung des Kunden und einer entsprechenden Auftragsbestätigung durch Genow oder gesonderter, einvernehmlicher Abrede zustande.
  2. Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn ohne vorherige Auftragsbestätigung binnen 8 Tagen die Lieferung oder Leistung gemäß der Kundenbestellung durch Genow erfolgt und dazu eine entsprechende Rechnung an den Kunden versandt wird.

§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Für gemäß diesen Bedingungen erbrachte Lieferungen und Leistungen wird Genow die im Angebot festgelegten Preise berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Tag der Rechnungsstellung gültigen deutschen Mehrwertsteuer.
  2. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen, sofern es nicht zwischen den Vertragsparteien gesondert schriftlich vereinbart wurde.
  3. Sofern sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist das Entgelt für die Leistungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Genow anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von Genow angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung der Genow setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
  2. Lieferverzögerungen, die ohne Verschulden der Genow entstehen, berechtigen Genow, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit zu verlängern oder von der Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten. Sollte der Liefertermin in solchen Fällen um mehr als 60 Tage überschritten werden, ist Genow berechtigt, ganz oder teilweise von dem unerfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  3. Gerät Genow mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % der Vergütung für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt 5 % dieser Vergütung. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Genow beruht.

§ 5 Sachmängel

  1. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen der Genow von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulängliche Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen oder unzureichende Wartung durch den Kunden oder Dritte entstanden sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt § 7 ergänzend.
  2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Mangels anzugeben.
  3. Gelingt es Genow auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht, einen erheblichen Fehler zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde die Kaufsache (wie Software) vertragsgemäß nutzen kann, kann er die Minderung der Vergütung oder Rücktritt verlangen.

§ 6 Rechtsmängel

  1. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet Genow nur, soweit die Leistung vertragsgemäß eingesetzt wird. Genow haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen der Genow von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt.
  2. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der Genow seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich Genow. Genow ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er Genow angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
  3. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden, kann Genow auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Software (Lizenzprogramme) ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen oder – wenn Genow keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann – die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
  4. Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt § 7 ergänzend.

§ 7 Haftung

  1. Genow haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Genow keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Genow haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Genow schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Bei Verlust von Daten haftet Genow nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kundenerforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der Genow tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
  5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von Genow.

§ 8 Höhere Gewalt

  1. Genow hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten.
  2. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Spam-Mails) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. Genow wird den Kunden über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Genow behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen und Software vor, bis sämtliche Ansprüche, die Genow gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Genow zustehenden Saldoforderung.
  2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Genow gefährdende Verfügungen zu treffen.

§ 10 Vertrauliche Informationen und Datenschutz

  1. Jede Partei bewahrt Stillschweigen über alle ihr zugegangenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, bewahrt diese Informationen sicher auf, sichert sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust und unbefugten Zugriff und wird sie zu keinen anderen als den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwenden.
  2. Außerdem stellt jede Partei sicher, dass ihre Mitarbeiter, Organe, Beauftragte und Auftragnehmer diese Verpflichtungen einhalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Änderung, Verlängerung oder Kündigung des Vertrags für einen Zeitraum von drei Jahren weiter bestehen. Dies gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder im Nachhinein ohne Verschulden des Empfängers zugänglich werden.
  3. Vom Kunden im Vertrag zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten (“Daten”) werden von den Parteien unter Einhaltung der Europäischen Datenschutzrichtlinie und der Folgegesetzgebung in den jeweils gültigen Fassungen verarbeitet. Die Datenverarbeitung im Sinne dieses Vertrages erfolgt mit elektronischen und anderen Mitteln. Genow verpflichtet sich in Bezug auf sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeitenden Daten des Kunden, für diese geeignete, wirtschaftlich angemessene und ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um diese Daten und Informationen zu schützen.
  4. Wenn im Zuge individueller Angebotserstellung von Softwareanbietern die Anschrift des Endnutzers gefordert wird, dann übergibt Genow die geforderten Daten in dem Umfang, wie der Kunde die Daten bei seiner Anfrage an Genow benannt hat. Diese Daten können dann auch auf Servern außerhalb des Geltungsbereichs der Europäischen Datenschutzrichtlinie liegen.
  5. Genow kann die Zusammenarbeit unter Zustimmung des Kunden als Referenzprojekt nutzen. Der Kunde kann vor Veröffentlichung des Referenzprojekts Einsicht anfordern. Zu den möglichen Details bezüglich des Referenzprojekts, die veröffentlicht werden können, zählen:
  • Firmenname; sowie
  • Firmenlogo; sowie
  • Inhalte und Prozesse, die nicht von der Geheimhaltungsvereinbarung umfasst sind.

Einzelne Verantwortliche und Kontaktdaten werden nicht bekannt gegeben.

§ 11 Allgemeines

  1. Der Kunde wird für die Lieferungen und Leistungen anzuwendendes Import- und Exportrecht eigenverantwortlich beachten, insbesondere das der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist das unabhängiger Vertragspartner zu Marktbedingungen. Keine Partei ist bevollmächtigt, für die jeweils andere zu handeln, diese zu binden oder anderweitig für diese Verpflichtungen zu schaffen oder zu übernehmen.
  3. Sollten einzelne Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
  4. Im Streitfall ist allein die deutsche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich.
  5. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Genow der Gerichtsstand. Genow ist jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Genow Erfüllungsort.
  8. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

II. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON SOFTWARE (SOFTWARE UND LIZENZEN)

§ 12 Lieferungen

Wird Software auf Datenträgern an den Kunden geliefert, geht – sofern nichts anderes vereinbart wurde – die Gefahr auf den Kunden über, sobald Genow den Datenträger an den von Genow bestimmten Frachtführer/ Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte Person oder Unternehmen ausgeliefert hat.

§ 13 Nutzungsrechte

  1. Jegliche vereinbarten Nutzungsrechte zwischen den Vertragsparteien sind nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte und kostenpflichtige Nutzungsrechte, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  2. Die Genow Platform ist von der Nutzung ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat den Lizenzbedingungen unbedingt zugestimmt. Nutzungsrechte an der Genow Platform sind ebenfalls nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrages beschränkte und kostenpflichtige Nutzungsrechte. Die Anwendbarkeit der Genow Lizenzvereinbarung bleiben hiervon unberührt.
  3. Ist der Liefergegenstand Standardsoftware von Dritten (Hersteller), so gelten stets die Nutzungsbedingungen dieser Dritten. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Besteller geschlossen. Genow ist nur Vermittler von Nutzungsrechten und kann und wird in keinem Fall ohne explizite Zustimmung des dritten Herstellers Änderungen an den Nutzungsbedingungen zusagen. Dem Besteller werden die gültigen Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.
  4. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen.
  5. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

§ 14 Schutzrechte

Genow bleibt Rechtsinhaber bereits bestehender Schutzrechte und schutzrechtsähnlicher Rechtspositionen, insbesondere der Genow Platform.

III. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN

§ 15 Vertragsgegenstand und Durchführung der Dienstleistungen

  1. Genow erbringt die Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage des Vertrages und dieser Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.
  2. Genow ist befugt, die vereinbarten Leistungen vollständig oder anteilig an einen qualifizierten Subunternehmer zu übertragen.
  3. Genow erbringt die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde, sofern nicht in einem Werkvertrag das von Genow zu verantwortende Arbeitsergebnis vereinbart wurde.
  4. Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.
  5. “Arbeitstag” ist ein Zeitraum von 8 Stunden zwischen 9 Uhr und 17 Uhr von Montag bis Freitag, ausschließlich der gesetzlichen Feiertage in Darmstadt/Deutschland.
  6. Alle Genow-Service-Leistungen, für die ein fester oder begrenzter Zeitraum vereinbart wurde, sind von Genow über den in der betreffenden Bestellung genannten Zeitraum an Arbeitstagen zu erbringen. Alle fortlaufenden Genow-Service-Leistungen, für die eine unbestimmte Dauer vereinbart wurde, sind von Genow an Arbeitstagen auszuführen, bis sie gemäß der entsprechenden Bestellung gekündigt werden. Die Erbringung von Genow-Service-Leistungen außerhalb von Arbeitstagen bedarf der vorherigen Zustimmung von Genow. Für solche Zeiten ist eine zusätzliche Vergütung gemäß der aktuell geltenden Preisliste zu erbringen.
  7. Leistungen, die Genow auf Wunsch des Kunden über die im Vertrag vereinbarten Leistungen hinaus ausführt, werden gesondert zu den jeweils geltenden Sätzen gemäß aktuell geltender Preisliste von Genow abgerechnet.

§ 16 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass ein von ihm benannter Ansprechpartner Genow die für die Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht von Genow geschuldet. Der Kunde wird Genow im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung (wie z. B. Informationen, Sachmittel, Rechenzeiten, Testdaten, Arbeitsplätze, Kommunikationsmittel) unentgeltlich gewähren.
  2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflicht durch Genow, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Außerdem hat Genow den Anspruch auf entsprechende Anpassung der Vergütung, wenn ihr hierdurch Mehraufwendungen entstanden sind.
  3. Genow setzt es als unbedingt erforderlich voraus, dass beim Kunden eine jederzeit funktionsfähige Datensicherung vorliegt. Die Durchführung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datensicherung obliegt ausschließlich dem Kunden, es sei denn, Genow hat sich hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet.

§ 17 Nutzungsrechte an Dienstleistungsergebnissen

  1. An den Dienstleistungsergebnissen, die Genow im Rahmen des Vertrags erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt Genow dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Genow kann das Nutzungsrecht an den Dienstleistungsergebnissen widerrufen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Genow wird dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann Genow den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat Genow die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
  3. Genow stellt dem Kunden gegebenenfalls die als Service von Genow aus frei verfügbaren Daten (Open Source) zusammengestellten und mit Details angereicherten Daten zur Verfügung. Der Kunde hat insoweit möglicherweise bestehende Lizenzbedingungen sowie Schutz- und/oder Nutzungsrechte des jeweiligen Rechteinhabers selbst zu beachten und zu gewährleisten. Die Haftungs- und Gewährleistungsregelungen der Open Source Lizenzen/Rechte haben Geltung nur im Verhältnis zu den jeweiligen Rechteinhabern.

§ 18 Vertragslaufzeit

  1. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. Ist indes eine Mindestlaufzeit vereinbart und wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf dieser schriftlich gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
  2. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.

§ 19 Vergütung

  1. Genow kann die Vergütung jährlich an allgemeine Listenpreise anpassen (aktuell geltende Preisliste).
  2. Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als 5% erhöhen. Genow wird dem Kunden eine solche Erhöhung zwei Monate zuvor ankündigen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt einer solchen Erhöhung kündigen.
  3. Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
  4. Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen sind vom Kunden zu erstatten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 20 Schulungen, Trainings, Workshops

  1. Für die Buchung bzw. Bestellung von Schulungen, Trainings, Workshops oder anderen kostenpflichtigen Veranstaltungen von Genow entsteht die Teilnahmeberechtigung für den angemeldeten Teilnehmer des Kunden erst nach Bestätigung durch Genow.
  2. Genow behält sich vor, jegliche Veranstaltung auch nach Bestätigung des Teilnehmers kurzfristig abzusagen, wenn organisatorische oder wirtschaftliche Gründe eine Durchführung für Genow nicht ermöglichen.

§ 21 Maßgebliche Sprache

Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Übersetzung ist allein die deutsche Fassung maßgebend.